Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma WIKRA

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

1) Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere AGB zugrunde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, gleich in welcher Form (schriftlich ohne fern-/mündlich) ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

2) Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen. Durch Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung unsererseits, unter Hinweis auf unsere Geschäftsbedingungen, werden die nachfolgenden Bestimmungen zwischen uns und unserem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart.

3) Sind diese Bedingungen nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie auch Anwendung, wenn sie aus einer früheren Geschäftsverbindung bekannt waren oder sein müssten.

4) Abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

5) Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

6) Der Ausschluss dieser Bedingungen und Abweichungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

7) Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bedingungen enthalten, gilt unser Bestätigungsschreiben.

8) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt. Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nicht. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals bei Vertragsabschluss widersprechen.

9) Ferner gelten jeweils als Vertragsinhalt die Gebräuche für den Verkehr mit Rundholz, Schnittholz und Holzwaren (Tegernseer Gebräuche in jeweils neuester Fassung).

10) Soweit die Verpackung unter Zuhilfenahme von Holz erfolgt, ist auf folgendes zu verweisen: Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Kunde seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.

11) Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Kunden zu speichern und zu verwerten.

§ 2 Preise

1) Sämtliche Preise, Abholungen, Maße, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten der Angebote, sind freibleibend bis zum Vertragsschluss. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2) Steuern und Abgaben irgendwelcher Art, welche die Ware mittelbar oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Kunden.

3) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der im Zeitpunkt der Leistung geltenden Umsatzsteuer.

§ 3 Angebot, Lieferung, Abnahme, Gefahrübergang

1) Unsere Angebote sind unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs, auch nach Annahme durch den Kunden bis zu unserer Gegenbestätigung freibleibend. Ein Auftrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2) Sobald uns ein offensichtlicher Irrtum, Schreib- oder Rechenfehler unterläuft, sind wir daran nicht gebunden. Dem Kunden erwächst daraus weder ein Anspruch auf Erfüllung, noch auf Schadenersatz, es sei denn, uns trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

3) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn, wir haben einen Termin oder eine Frist ausdrücklich schriftlich garantiert. Der Fristlauf beginnt erst, wenn der Kunde die geschuldeten Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat.

4) Planungen, Ratschläge oder Empfehlungen sowie sonstige Beratungsleistungen erfolgen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, stets unverbindlich. Daraus resultieren keine selbständigen Verpflichtungen für uns.

5) Bei Änderung des Auftragsinhalts ist eine neue Lieferfrist schriftlich zu vereinbaren.

6) Die Gefahr geht mit vertragsgemäßer Bereitstellung/Lieferung durch uns auf den Kunden über. Bereitstellung/Lieferung erfolgt ab Werk oder frei Baustelle bzw. frei Haus.

7) Lieferung frei Baustelle oder frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße so haftet er für auftretende Schäden. Das Abladen hat durch den Kunden sachgemäß und ohne Verzögerung zu erfolgen. Wartezeiten die vom Kunden zu vertreten sind, werden diesem berechnet.

8) Für die Lieferzeit ist der in unserer Auftragsbestätigung genannte Termin maßgebend. Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit gestattet. Eine Überschreitung des Liefertermins bis zu zwei Wochen führt nicht zum Verzug. Tritt der Verzug der Lieferung ein, wobei Verzug nur nach ausdrücklicher vorheriger Anmahnung eintritt, und zwar auch dann, wenn ein fester Liefertermin datumsmäßig bestimmt ist, muss uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Die Mindestfrist für die Nachfrist beträgt 4 Wochen. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Rechte und Ansprüche des Kunden wegen Lieferverzögerung oder wegen nicht erbrachter Leistungen sind uns gegenüber ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Können wir zur Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadenersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. In diesen Fällen sind Schadenersatzansprüche wegen Produktionsausfalls und/oder entgangenen Gewinns ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen.

9) Bei Ware, die erst von Dritten bezogen werden muss, sind wir für solche Verzögerungen nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat.

10) Unverschuldete Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen — hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen behördlicher Art, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnung, Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten — sind von uns auch bei schriftlich garantierten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

11) Der Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme der gekauften Ware verpflichtet.

Die Versandkosten trägt der Kunde.

Unsere Haftung bezüglich des Versandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern keine Verletzung von Leben, Gesundheit und Körper vorliegt.

§ 4 Mängelrügen

1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung innerhalb von fünf Arbeitstagen zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Empfang der Ware unter sofortiger Einstellung etwaiger Veränderung der Ware schriftlich zu rügen. Der Kunde ist verpflichtet, die bemängelte Ware sorgfältig aufzubewahren und zur Besichtigung verfügbar zu halten. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Ersatz von Verwahrungs- oder sonstigen Kosten.

2) Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.

3) Der Gewährleistungsanspruch erlischt spätestens nach einem Monat ab Zugang der Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

4) Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon oder zur Aufrechnung von Gegenansprüchen.

§ 5 Gewährleistung

1) Ist der Liefergegenstand nicht frei von Sachmängeln oder haben wir für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern.

2) Entscheiden wir uns für Nachlieferung, so tragen wir die für die Nachlieferung erforderlichen Kosten. Kosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde.

3) Ist eine Nachlieferung nach dem Charakter der Lieferung nicht möglich, kann der Kunde den Preis mindern. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

4) Alle Schadensersatzansprüche uns gegenüber aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Verzug, Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn nicht der Kunde beweist, dass der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

5) Die Geltendmachung mittelbaren Schadens, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Vergütung für Produktionsausfall, Arbeitslöhne, Materialkosten, Vertragsstrafen, Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

§ 6 Nichterfüllung durch den Kunden

1) Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen wie Besichtigung, Spezifikation, Abruf, Abnahme, Versandanweisung oder Zahlung nicht rechtzeitig nach und sind wir dadurch an der Lieferungsausführung gehindert oder aufgehalten, sind wir bei Abschlüssen auf einen kalendermäßig bestimmten Termin berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 7 Zahlung, Verzug

1) Die Zahlung hat sofort nach Empfang der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen, soweit in den Rechnungen nichts anderes bestimmt ist. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Überweisungsspesen, Wechselsteuer, Diskontspesen sowie alle etwaigen sonstigen Einziehungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

2) Abweichende Zahlungsvereinbarungen bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

3) Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungsziels trägt der Kunde auch ohne Mahnung die uns entstandenen Verzugszinsen ohne weiteren Nachweis, in Höhe der jeweiligen von uns in Anspruch genommenen Bankzinsen für Überziehungskredite, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen gem. §288 BGB berechnen.

4) Wir können bei Zahlungsverzug des Kunden unter Vorbehalt weiterer Rechte, die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB berechnen. Wir sind ferner befugt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist von mindestens 5 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, Herausgabe der Vorbehaltsware zum Zwecke der Verwertung für Rechnung des Kunden zu beanspruchen oder die vom Kunden abgetretene Forderung gegen Dritte einzuziehen. Wir werden für diesen Fall dem Kunden die Verwertung des Sicherungsgutes zuvor mit einer Frist von 10 Tagen ankündigen. Entsprechendes gilt für die Aufdeckung von Abtretungen und den Einzug abgetretener Forderungen. Die Verwertung des Sicherungsgutes darf auch durch freihändigen Verkauf geschehen, wobei dem Kunden die nicht zur Anspruchsdeckung notwendigen Erlöse herauszugeben sind.

5) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder die Zahlungen eingestellt werden oder wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden ernstlich in Zweifel stellen, werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig, auch wenn hierfür bereits Leistungen an Erfüllung statt angenommen worden sind. Darüber hinaus können wir in diesem Falle Vorauszahlungen oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.

6) Für den Fall des Zahlungsverzugs sind wir unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen berechtigt, neben der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen pauschal 1,4 % der Auftragssumme als Bearbeitungsgebühr zu beanspruchen. Dem Kunden bleibt unbenommen, einen geringeren Bearbeitungsaufwand nachzuweisen.

7) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung aus laufenden oder früheren Geschäften ganz oder teilweise in Rückstand gerät.

8) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig gerichtlich festgesetzten Gegenforderungen berechtigt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen – hierzu zählen auch Saldoforderungen -, die uns aus jedem denkbaren Rechtsgrund gegenüber dem Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht durch Verarbeitung, Weiterveräußerung, Vermischung oder Verbindung; vielmehr erstreckt er sich auf das neue Arbeitsprodukt. Für den Fall, dass der Kunde die Ware vermischt, vermengt, verbindet oder einbaut tritt er bereits jetzt sein Eigentum an den vermischten, vermengten oder neuen Gegenständen bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit Vorrang zur Sicherheit an uns ab und verwahrt dies unentgeltlich für uns. Die hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Der Kunde hat bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen die Namen und Adressen der Eigentümer der Hauptsache mitzuteilen und dem neuen Eigentümer unsere Eigentumsrechte zu offenbaren.

2) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug sind wir befugt, die gelieferte Ware, auch eingebaute oder vermischte, verbundene oder sonstige verarbeitete Ware zurückzunehmen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden, wobei wir uns weitergehende Schadenersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten.

3) Der Kunde tritt uns schon jetzt die aus dem Drittgeschäft erworbenen Forderungen bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit Vorrang zur Sicherheit an uns ab, und zwar solange, bis uns noch irgendwelche Forderungen gegen ihn aus der Geschäftsverbindung zustehen. Zusätzlich tritt der Kunde seine Eigentumsoder Miteigentumsrechte an dem neuen Produkt an uns im Voraus ab.

4) Der Käufer darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Das gilt insbesondere auch für die neuen Arbeitsprodukte, an denen wir Eigentümer sind. Von Vollstreckungsmaßnahmen hat der Kunde uns sofort zu verständigen. Er ist verpflichtet, uns von etwaigen Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder abgetretenen Forderungen sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Die Kosten unserer Intervention gehen zu Lasten des Kunden.

5) Der Kunde ist berechtigt, abgetretene Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber fristgemäß nachkommt. Der Kunde hat bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen die Namen und Adressen der Dritten mitzuteilen, an die unbezahlte Ware geliefert worden ist. Bei Bezahlung von Vorbehaltsware durch Schecks an den Kunden, überträgt dieser schon jetzt das Eigentum an den Schecks auf uns. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Kunde die ihm daraus zustehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe der Schecks/Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die Schecks/Wechsel für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus abtritt.

6) Müssen wir zur Sicherung unseres Eigentums vom Kunden Vorbehaltsware zurücknehmen, aussondern oder sonst wie sicherstellen, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist uns für jede Art der Wertminderung der Vorbehaltsware im vollen Umfang ersatzpflichtig.

7) Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.

§ 9 Rücktritt, Schadenersatz

1) Soweit der Kunde aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, vom Auftrag zurücktritt, haben wir das Recht, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts angefallenen Kosten für Planung, Arbeitsvorbereitung, Lohn und Material, sowie unseren entgangenen Gewinn mindestens in Höhe von 25 % der Nettoauftragssumme, bei Sonderanfertigungen 35 %, ohne weiteren Nachweis in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus behalten wir uns weitere Schadenersatzforderungen vor. Dem Kunden bleibt es jedoch unbenommen, nachzuweisen, dass uns keine oder geringere Schadenersatzforderungen entstanden sind.

§ 10 Abtretung, Aufrechnung

1) Wir sind berechtigt, unsere Forderungen an Dritte abzutreten. Das gilt auch für den Fall, dass vertraglich ein Abtretungsverbot vereinbart wurde. § 354 a HGB gilt entsprechend.

2) Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 11 Internationales, anzuwendendes Recht

1) Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Anwendung jeglicher internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1) Erfüllungsort aller vertraglichen Ansprüche ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist oder im Inland keinen Sitz hat, unser Firmensitz in 39126 Magdeburg.

§ 13 Schlussbestimmungen

1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages und Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dadurch unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen soll jene Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen in zu lässiger Weise am nächsten kommt.